Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Gem. § 11 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) hat der Unternehmer / Arbeitgeber seinen Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen orientieren sich dabei an den sich aus der Tätigkeit ergebenden Gefahren. Weitere Rechtsvorschriften die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen fordern können sind z.B. (in Abhängigkeit von der Tätigkeit) die Biostoffverordnung, die Gefahrstoffverordnung, die Gentechnik-Sicherheitsverordnung, die Lärm- und Vibrationsschutzverordnung, u.a.. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) regelt detailliert welche arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen bei welchen Gefährdungen durchzuführen bzw. anzubieten sind. Grundsätzlich wird zwischen Angebots-, Pflicht-, Wunsch- und Eignungsuntersuchungen unterschieden.
Bei den Angebotsuntersuchungen handelt es sich dabei um arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen die der Unternehmer seinen Mitarbeitern anbieten muss, der Arbeitnehmer jedoch dieses Angebot nicht annehmen muß. Im Gegensatz dazu handelt sich bei Pflichtuntersuchungen um arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die der Arbeitgeber anbieten muss und der Arbeitgeber auch durchführen lassen muss.
Nachfolgend finden Sie einen Auszug aus den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Diese dürfen nur von Fachärzten für Arbeitsmedizin oder Ärzten mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durchgeführt werden.
- G 20 - Lärm
- G 24 - Hauterkrankungen
- G 25 - Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
- G 26 - Atemschutzgeräte
- G 37 - Bildschirmarbeitsplätze
- G 41 - Arbeiten mit Absturzgefahr
- G 42 - Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
- G 46 - Belastungen des Muskel- und Skelettsystems
Selbstverständlich können Sie die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch die ASUC GmbH durchführen lassen. Fordern Sie noch heute ein unverbindliches Angebot an.
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