Grundlagen der Regalprüfung
Im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gelten Regalanlagen sowie deren Einrichtungen als Arbeitsmittel. Somit muss gemäß § 3 BetrSichV der Arbeitgeber auch für Regalanlagen eine Gefährdungsbeurteilung erstellen (lassen). Darüber hinaus müssen gemäß § 10 der BetrSichV, entsprechend den ermittelten Fristen, die Regalanlagen durch eine befähigte Person überprüft werden.
Grundsätzlich differenziert die DIN EN 15 635 die wöchentlich durchzuführenden Inspektion durch den Sicherheitsbeauftragten (PRS) und die sogenannten Experteninspektion, die in Abständen von maximal 12 Monaten von einer fachkundigen Person (Regalprüfer / Regalinspekteur) durchgeführt werden muss. Während Sie die wöchentliche Inspektion - sofern hierfür geeignetes Personal zur Verfügung steht - selbst durchführen lassen können, sind für die Experteninspektion spezielle Fachkenntnisse erforderlich, über die nur Personen verfügen, die auf der Grundlage der DIN EN 15635 ausgebildet wurden und darüber einen Prüfnachweis vorlegen können. Diese Grundvoraussetzung zum Prüfen von Regalanlagen erfüllen selbstverständlich die Regalinspekteure der ASUC GmbH.
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